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   LG Duisburg, 03.04.2012 - 1 O 565/03   

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https://dejure.org/2012,48393
LG Duisburg, 03.04.2012 - 1 O 565/03 (https://dejure.org/2012,48393)
LG Duisburg, Entscheidung vom 03.04.2012 - 1 O 565/03 (https://dejure.org/2012,48393)
LG Duisburg, Entscheidung vom 03. April 2012 - 1 O 565/03 (https://dejure.org/2012,48393)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz nach dem Bundesberggesetz (BBergG) bei Verursachung von Schäden an einem Gebäude auf Grund eines Bergbaus; Beweisführung hinsichtlich der Verursachung einer schadensursächlichen Absenkung durch eine Bergbautätigkeit; Beginn der Verjährung im Zusammenhang ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.09.2008 - V ZR 28/08

    Ersatzansprüche des Eigentümers, der sein Grundstück wegen bergbaubedingter

    Auszug aus LG Duisburg, 03.04.2012 - 1 O 565/03
    Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2008 (Az. V ZR 28/08) ist § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nach § 8 Abs. 2 BBergG analog im Verhältnis zwischen Grundstückeigentümer und Bergbauberechtigtem anzuwenden.

    Der zu erstattende Betrag ist nicht um einen "?den Klägern zumutbaren Teil"? zu kürzen (vgl. hierzu grundsätzlich BGH, Urteil vom 19. September 2008, Az. V ZR 28/08).

  • OLG Hamm, 25.06.2009 - 17 U 47/08

    Umfang des Schadensersatzes für bergbaubedingte Schäden; Beginn der Verjährung

    Auszug aus LG Duisburg, 03.04.2012 - 1 O 565/03
    Soweit gemäß § 170 BBergG noch die dreijährige Verjährung ab Kenntnis von Schaden und Verursacher gemäß § 151 AllgBergG auf den Fall der Kläger anzuwenden sein sollte, was nach der nachfolgend darzulegenden Überzeugung der Kammer nicht der Fall ist, weil die schadensbegründenden Handlungen keineswegs vor 1982 abgeschlossen waren (vgl. zur Anwendbarkeit des AllgBergG für Altfälle OLG Hamm, Urteil vom 25. Juni 2009, Az. I-17 U 47/08), ist diese angesichts des Vorstehenden ersichtlich nicht verstrichen.
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